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WICHTIGE KOSTENINFORMATION

Anwaltskosten und Rechtsschutzversicherung

Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit berechnen sich in der Regel
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Anwaltskosten Zivilrecht
Die Höhe der Gebühren richtet sich außer bei einer Vergütungsvereinbarung nach dem Streitwert und dem jeweiligen Verfahrensstand (Beratung, außergerichtliche Vertretung, gerichtliche Vertretung erste und weitere Instanzen). Die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes anfallenden Gebühren sind - sofern keine Übernahme durch Dritte, beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung erfolgt - zunächst vom Auftraggeber zu tragen. Bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen können diese als Schadenersatz von der Gegenseite erstattet verlangt werden.

Anwaltskosten Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Außer bei einer Vergütungsvereinbarung fällt hier zunächst eine Grundgebühr für die Einarbeitung an. Alle weiteren Gebühren für den Verteidiger fallen jeweils nach Verfahrensstand (staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, gerichtliche Verfahren und Anzahl der Hauptverhandlungstermine sowie Gericht) an. Im Falle eines Freispruchs übernimmt der Staat im Nachhinein die Verteidigerkosten.

Rechtsschutzversicherung
Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung wird anwaltlich auf Wunsch eine Kostendeckungszusage angefordert. Bei entsprechender Kostenübernahmebestätigung werden die Kosten dann direkt mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet.

Prozesskostenhilfe bzw. notwendige Verteidigung
Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht und die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur zum Teil ausreichen, die Kosten einer Rechtsvertretung aufzubringen, besteht bei zivilrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, Beratungshilfe (außergerichtlich) oder Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe (gerichtlich) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts eigener Wahl zu erhalten. Bei Strafverfahren übernimmt der Staat die Kosten der Verteidigung, wenn diese notwendig ist und der Angeklagte die Verteidigerkosten nicht tragen (Pflichtverteidigung) oder die Kosten seines Wahlverteidigers nicht aufbringen kann. Hierzu bedarf es jeweils eines Antrages beim zuständigen Gericht, der über den Rechtsanwalt gestellt werden kann und dem ein Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beizufügen ist.