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RECHT HABEN - RECHT BEKOMMEN

Die Tätigkeitsschwerpunkte von Rechtsanwalt und
Dipl.-Finanzwirt Frank Schafferdt liegen in:

  • Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es regelt insbesondere die individuellen Arbeitsverhältnisse. Basis für alle Arbeitsverhältnisse ist neben dem Arbeitsvertrag oder Anstellungsvertrag zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), einige Sondervorschriften aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Gewerbeordnung (GewO), darüber hinaus die verschiedenen Vorschriften des Arbeitszeitrechts und des Arbeitsschutzrechts, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Weiter gelten daneben in vielen Arbeitsverhältnissen auch die besonderen Vorschriften des kollektiven Arbeitsrechts, also insbesondere Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen.

    Wenn Menschen miteinander arbeiten, kommt es bisweilen zu Auseinandersetzungen, die des rechtlichen Beistands bedürfen. Nicht immer geht es gleich um ein gerichtliches Verfahren. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Bereichen, z.B. Aufhebung oder Änderung von Arbeitsverträgen, die sich mit Hilfe juristischer Beratung bzw. Hilfe klären lassen, ohne dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen muss.

    Kommt es jedoch zu keiner einvernehmlichen Lösung des Problems ist für Streitigkeiten über Arbeitsverhältnisse erstinstanzlich das Arbeitsgericht zuständig.

    Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten erfolgen in der Regel wegen Abmahnungen, Kündigungen, Arbeitszeugnis, Arbeitspapiere, Lohnzahlung und Abfindung.

    Kostenhinweis: Bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten trägt in der ersten Instanz unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits jede Partei ihre Kosten selbst (§ 12a ArbGG).
    Es empfiehlt sich daher der rechtzeitige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht.

    Obwohl erstinstanzlich eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte wegen der sehr umfangreichen Rechtsprechung ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite frühzeitig hinzugezogen werden, um seine Rechte auch vollumfänglich wahrnehmen zu können.

    Rechtsanwalt Dipl. Finanzwirt Frank Schafferdt berät und vertritt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Da damit beide Seiten bekannt sind, lassen sich Schwachpunkte in der Argumentation der jeweiligen anderen Seite schnell erkennen und Ihre Interessen optimal vertreten.

    Achtung: Eine Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung (§ 623 BGB) beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG).

    Da nach Artikel 140 Grundgesetz die Artikel 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 weiter gelten haben die Kirchen in Deutschland eigene Vorschriften und Institutionen, die bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (zunächst) angerufen werden müssen. Bei Streitigkeiten im kollektiven Arbeitsrecht gibt es sogar kirchliche Arbeitsgerichte. Bei Streitigkeiten im Individualarbeitsrecht, also z.B. wegen Abmahnungen, Kündigungen, Arbeitszeugnis, Arbeitspapiere, Lohnzahlung und Abfindung etc. ist zunächst die jeweilige kirchliche Schlichtungsstelle anzurufen. Erst wenn es dort nicht zu Einigung kommt bedarf es einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung mittels Klageerhebung.

    Achtung: Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung ist wegen § 4 KSchG dennoch die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen und gleichzeitig um Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss der kirchlichen Schlichtung zu ersuchen.

    Es empfiehlt sich daher eine anwaltliche Beratung und Vertretung auch bei Streitigkeiten im kirchlichen Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Dipl. Finanzwirt Frank Schafferdt verfügt über langjährige Erfahrung im kirchlichem Arbeitsrecht sowohl der katholischen als auch evangelischen Kirche in Deutschland.

  • Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.

    Eine Ehe kann in Deutschland nur vor einem Familiengericht nach mindestens einjähriger Trennung geschieden werden. Es ist deutsches Recht anwendbar. Ausnahmen bestehen nur, wenn beide Ehegatten Ausländer mit gleicher Staatsangehörigkeit sind.

    Es besteht Anwaltspflicht, d.h. mindestens ein Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Diese - kostengünstigere - Variante kann gewählt werden, wenn sich die Ehegatten über die notwendig zu regelnden Fragen der Trennung bereits geeinigt haben bzw. eine Einigung absehbar ist und beide den Wunsch haben, geschieden zu werden. Anzuraten ist im Vorfeld der Einreichung eines Ehescheidungsantrages der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

    Einigkeit muss hergestellt werden über Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausrat und Ehewohnung. Zu beachten ist bei dieser Variante der Scheidung, dass ausschließlich ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird, während der andere nicht vertreten ist. Zu beachten ist jedoch, dass aber nur dessen Interessen der beauftragte Anwalt wahrnehmen darf.

    Einen "gemeinsamen" Anwalt gibt daher es in dem Sinne nicht. Es ist also dringend vorausgesetzt, dass zwischen den Ehegatten auch das notwendige Vertrauen besteht. Der nicht vertretene Ehegatte kann selbst keine eigenen Anträge stellen, um auf den Ehescheidungsprozess einzuwirken, z.B. hinsichtlich des Unterhalts. Bei einer einverständlichen Ehescheidung ist dies in der Regel aber auch nicht notwendig.

    In Zweifelsfällen dürfte es ein guter Rat sein, durch einen weiteren Anwalt die Scheidungsfolgen prüfen zu lassen. Blindes Vertrauen oder die unreflektierte Zustimmung zu einer Vereinbarung aus welchen Gründen auch immer, führen oft zu Verhältnissen, die später nicht oder nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können.

    Die Scheidung wird erst einen Monat nach Zustellung des Ehescheidungsurteils rechtskräftig. Oft wollen die Ehegatten diesen Zeitraum nicht mehr abwarten. Verzichten beide Ehegatten auf ihre Rechtsmittel wird die Ehescheidung sofort rechtskräftig. Für diesen Antrag ist jedoch auf beiden Seiten ein Anwalt nötig. Dafür kann jedoch meist ein Anwalt gesondert nur für den Ehescheidungstermin "kostengünstig" beauftragt werden.

    Besteht keine Einigkeit über Ehescheidung etc. ist auf jeden Fall anzuraten, dass sich jeder Ehegatte selbständig anwaltlich beraten und vertreten lässt.

Die Interessenschwerpunkte sind:

  • Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt. Das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt, die die wesentlichen Vorschriften des Steuerverfahrensrechts enthält, während das materielle Steuerrecht, also die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld, in zahlreichen Einzelgesetzen verankert ist. Im weiteren Sinne werden zum Steuerrecht auch die Rechtsnormen gerechnet, die sich mit der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit befassen. Üblicherweise nicht zum eigentlichen Steuerrecht gezählt werden hingegen die Vorschriften, die sich mit der Steuergesetzgebung und der Verteilung des Steueraufkommens befassen (Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz). Dennoch sind diese Rechtsnormen für das Verständnis des Steuerrechts unerlässlich.

    Steuerrecht:

    Das Finanzamt erkennt Ausgaben nicht an oder erhöht schätzungsweise Ihre Einnahmen. Sie möchten sich dagegen wehren. Hierfür bedarf es zunächst innerhalb eines Monats nach dem Steuerbescheid eines Einspruchs oder innerhalb eines Monats der Einspruchsentscheidung einer Klage zum Finanzgericht.

    Sie müssen Steuererklärungen mit Gewinnermittlungen (Bilanzen bzw. Überschussrechnungen) aufgrund laufender Buchhaltung beim Finanzamt einreichen.

    Auch für Nichtselbständige, insbesondere mit Einkünften aus Kapitalvermögen, ist wegen anrechenbare in- und/oder ausländisch abgezogener Steuer eine Beratung bzw. Vertretung hilfreich.

    Steuerstrafrecht:

    Gegen Sie ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Steuerstraftat eingeleitet worden. Zwar ist in Deutschland die Ermittlungsbehörde verpflichtet, auch zu Ihren Gunsten zu ermitteln. Jedoch sieht das in der Praxis leider sehr häufig anders aus. Hier und erst recht nach einer Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls ist die anwaltliche Verteidigung durch einen im Steuerrecht und Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt erforderlich.

    Erbschaftssteuerrecht:

    Die Erbschaftsteuer knüpft an den Erbfall an. Durch vorherige vertragliche Gestaltungen zu Lebzeiten lässt sich die Kostenlast ggf. reduzieren.

    Steuerrecht:

    Das Finanzamt erkennt Ausgaben nicht an oder erhöht schätzungsweise Ihre Einnahmen. Sie möchten sich dagegen wehren. Hierfür bedarf es zunächst innerhalb eines Monats nach dem Steuerbescheid eines Einspruchs oder innerhalb eines Monats der Einspruchsentscheidung einer Klage zum Finanzgericht.

    Sie müssen Steuererklärungen mit Gewinnermittlungen (Bilanzen bzw. Überschussrechnungen) aufgrund laufender Buchhaltung beim Finanzamt einreichen.

    Auch für Nichtselbständige, insbesondere mit Einkünften aus Kapitalvermögen, ist wegen anrechenbare in- und/oder ausländisch abgezogener Steuer eine Beratung bzw. Vertretung hilfreich.

    Steuerstrafrecht:

    Gegen Sie ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Steuerstraftat eingeleitet worden. Zwar ist in Deutschland die Ermittlungsbehörde verpflichtet, auch zu Ihren Gunsten zu ermitteln. Jedoch sieht das in der Praxis leider sehr häufig anders aus. Hier und erst recht nach einer Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls ist die anwaltliche Verteidigung durch einen im Steuerrecht und Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt erforderlich.

    Erbschaftssteuerrecht:

    Die Erbschaftsteuer knüpft an den Erbfall an. Durch vorherige vertragliche Gestaltungen zu Lebzeiten lässt sich die Kostenlast ggf. reduzieren.

    Bewirtungskosten werden von den Finanzämtern oft nicht anerkannt, insbesondere, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Formalien nicht eingehalten worden sind.

    Um dies zu vermeiden, ist folgendes zu beachten:

    1. Die Quittung des Restaurants muss maschinell erstellt worden sein. Handschriftliche Quittungen reichen nicht aus. Sofern einmal (z.B. wegen Ausfalls der Registrierkasse) kein maschineller Ausdruck möglich ist, muss dies unter Nennung des konkreten Hinderungsgrundes auf der Quittung vermerkt und vom Restaurantinhaber unterzeichnet werden.
    2. Meist enthalten die maschinellen Quittungen bereits Vordrucke, die es ermöglichen, die erforderlichen Angaben direkt auf dem Beleg zu machen. Sollte dies nicht der Fall sein, können entsprechende Formulare im Bürofachhandel erworben oder auf einem gesonderten Blatt selbst entsprechende Angaben gemacht werden. Sowohl die Vordrucke als auch die gesonderten Angaben müssen mit der Bewirtungsquittung fest verbunden (z.B. durch Heftung) verbunden sein.
    3. Zwingend erforderlich sind folgende Angaben:
      • Ort der Bewirtung (Name und Anschrift der Gaststätte)
      • Tag der Bewirtung
      • Auflistung der Speisen und Getränke. (Pauschale Angaben wie "Speisen und Getränke" reichen nicht aus)
      • Höhe der Aufwendungen. Trinkgelder sind ebenfalls steuerlich zu berücksichtigen, müssen aber direkt auf der Quittung vermerkt und vom Empfänger gegengezeichnet werden.
      • Der Anlass der Bewirtung muss möglichst konkret genannt werden. Angaben wie "Geschäftsessen" o.ä. reichen nicht aus, da das Finanzamt in der Lage sein muss zu erkennen, weshalb Sie Ihren Geschäftsfreund oder Kunden zum Essen eingeladen haben (z.B. Besprechung Projekt ..., Beratung zu ....).
      • Sämtliche bewirtete Personen müssen namentlich benannt werden. Achtung: Zu den bewirteten Personen gehören auch Sie selbst. Vergessen Sie also nicht, sich selbst dort einzutragen.
      • Der Bewirtungsbeleg muss datiert und von Ihnen unter schrieben sein.

    Da vorgeschrieben ist, dass die erforderlichen Angaben zeitnah zu erfolgen haben, empfiehlt es sich, den entsprechenden Vordruck gleich an Ort und Stelle auszufüllen.

  • Das Verkehrsrecht umfasst im weitesten Sinne sämtliche Rechtsnormen, die mit der Ortsveränderung von Personen und Gütern in Verbindung stehen. Es ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, das sich aus verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zusammensetzt. Aufgrund der Verschiedenheit der zu regelnden Anforderungen kann es nur schwerlich in einer Kodifikation erfasst werden und ist daher einer detaillierten Gesetzgebung unterzogen.

    Die gegnerischen Haftpflichtversicherer versprechen in ersten Telefonaten oder Schreiben oft eine schnelle direkte Schadensregulierung ohne Einschaltung eines für den Geschädigten tätigen Rechtsanwalts. Hierbei "vergessen" die Haftpflichtversicherungen bei einer Schadensregulierung jedoch auch gerne Ansprüche des Geschädigten. Deshalb nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall schnellstmöglich den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einschalten, zumal die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten bezahlen muss, so dass Ihnen keine Kosten entstehen.

    Verkehrsverstöße führen häufig zu Ermittlungsverfahren. Diese enden in der Regel mit einem Bußgeldbescheid oder Strafbefehl mit Punkten im Flensburger Verkehrsregister und Fahrverbot oder gar Führerscheinentzug. Um sich dagegen zu verteidigen ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts schnellstens geboten. Nur dadurch können Ihre Rechte bereits im Ermittlungsverfahren wahrgenommen werden, ohne dass Sie sich z.B. selbst belasten ohne dies zu wissen oder z.B. Entlastungsbeweise nicht eingeholt werden. Hilfreich ist eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht, da diese dann die Anwaltskosten, Gutachterkosten und Gerichtskosten etc. für Ihre Verteidigung übernimmt (abzüglich einer ggf. von Ihnen zu tragenden im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung).